Wenn du Interesse hast, unserem Verein beizutreten, freuen wir uns sehr! Unser Verein bietet dir eine tolle Gelegenheit, Gleichgesinnte kennenzulernen und gemeinsam an spannenden Projekten zu arbeiten.
Um dem Verein beizutreten, kannst du einfach unser Anmeldeformular ausfüllen. Wir werden deine Anfrage schnellstmöglich bearbeiten und dir alle notwendigen Informationen zukommen lassen.
Als Mitglied hast du nicht nur Zugang zu unseren Veranstaltungen und Projekten, sondern du kannst auch aktiv an der Gestaltung und Weiterentwicklung des Vereins mitwirken. Wir sind immer offen für neue Ideen und Vorschläge!
Also zögere nicht und werde noch heute Mitglied unseres Vereins! Wir freuen uns auf dich.
Wenn du einen Antrag ausgefüllt hast, übergeben diesen dem Vorstand
Wir freuen uns, allen Mitgliedern unseres Vereins mitteilen zu können, dass wir ab sofort ein wöchentliches Training am Montag um 20 Uhr anbieten werden. Jedes Mitglied hat das Anrecht darauf, daran teilzunehmen.
Das Training wird von erfahrenen Trainern geleitet und ist sowohl für Anfänger als auch Fortgeschrittene geeignet. Es ist eine großartige Gelegenheit, um neue Fähigkeiten zu erlernen, deine Fitness zu verbessern und gleichzeitig auch Spaß zu haben.
Um am Training teilzunehmen, musst du dich im Voraus anmelden.
Wir hoffen, dass viele von euch diese Gelegenheit nutzen werden, um ihre Fähigkeiten zu verbessern und ihr Training auf die nächste Stufe zu bringen. Wir sehen uns am Montag um 20 Uhr!
Für Mitglieder aus dem Presentation Team gelten Sonderregelungen!
(1) Der im Jahr 2023 gegründete Verein trägt den Namen „Ice Freestyler Polarion“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Liebenzell.
(3) Die Vereinsfarben entsprechen denen des Eisstadions „Polarion Bad Liebenzell“.
(4) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. September des Kalenderjahres.
(1) Der Verein mit Sitz in Bad Liebenzell verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 II Nr. 21 AO). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Die Förderung und Entwicklung der sportlichen Fähigkeiten im Rahmen des Eislaufsports (Ice-Freestyle, Eis-Tanz und Eiskunstlauf).
Das Zusammenführen von Sportlern aus verschiedenen Altersgruppen und Lebensbereichen mit dem Ziel eines lebendigen und bereichernden Zusammenseins und Austauschs.
Die Einrichtung und Durchführung eines gemeinsamen Trainingsbetriebs.
Die Beteiligung an Turnieren und anderen sportlichen Wettkämpfen.
Die Instandhaltung der dem Verein überlassenen Sportanlagen und Sportgeräte.
Die Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen-, seelischen- und geistigen Wohlbefindens.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Alle Mittel des Vereins werden nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
(5) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand jede (natürliche) Person erwerben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden. Der Vorstand legt die Aufnahmeanträge außerdem unverzüglich dem „Presentation-Team“ (§ 3a) vor, welches dem Antrag mit der Mehrheit seiner Mitglieder, unter Angabe von Gründen, binnen einer Frist von drei Werktagen widersprechen kann. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(2) Mit der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung und Ordnungen des Vereins in der jeweils gültigen Fassung als verbindlich an. Insbesondere sind Weisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
(1) Das „Presentation Team“ organisiert das Training und nimmt an diesem Teil. Seine Mitglieder repräsentieren den Verein bei öffentlichen Auftritten.
(2) Die Aufnahme in das „Presentation-Team“ erfolgt durch Beschluss des Vorstands nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag des Mitglieds.
(3) Der Aufnahme in das „Presentation-Team“ kann von der Mehrheit seiner aktuellen Mitglieder widersprochen werden.
(4) Der Ausschluss aus dem „Presentation-Team“ kann von einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Presentation-Teams erwirkt werden. Er ist zu begründen. Als Ausschlussgründe kommen solche nach § 5 Absatz 5 sowie fehlendes Interesse am Trainingsbetrieb und öffentlichen Auftritten in Betracht.
(1) Jedes Mitglied hat einen bei Eintritt oder am 1. Oktober der folgenden Kalenderjahre fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
Austritt, Tod und Auflösung des Vereins oder
Ausschluss
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber in schriftlicher Form zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Der Ausschluss kann auf Antrag von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit oder einstimmig durch den Vorstand erklärt werden.
(4) Ein Antrag auf Ausschluss muss schriftlich gegenüber dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung erklärt werden und ist mit einer Begründung zu versehen. Das auszuschließende Mitglied ist hierüber unter Nennung der Gründe zu informieren. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Ein Ausschlussgrund liegt vor, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, bei groben Satzungsverstößen und vereinsschädlichem Verhalten.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder repräsentieren den Verein nach außen und haben sich so zu verhalten, dass sie dem Ansehen des Vereins nicht schaden.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(4) Der Konsum und Gebrauch illegaler Drogen sowie Drogenmissbrauch im Rahmen der Vereinstätigkeit wird nicht toleriert und kann nach § 5 Absatz 5 zum Ausschluss führen.
Der Verein setzt sich aus folgenden Organen zusammen:
(1) der Mitgliederversammlung (§ 9)
(2) dem Vorstand (§ 10)
(3) den gebildeten Ausschüssen (§ 8)
(4) dem „Presentation Team“ (§ 3a)
Ausschüsse werden vom Vorstand gebildet und haben auf ihrer ersten Tagung eine Regelung über ihr Verfahren, ihre Mitglieder und Tätigkeiten im Einvernehmen mit dem Vorstand zu entwerfen.
(1) In den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladungen sind einschließlich der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, mindestens vier Wochen vorher per E-Mail an die Mitglieder zu versenden.
(2) Die Tagesordnung hat zu enthalten:
Die Entlastung der Organe
Vorlage des Kassenberichts und den Bericht der Kassenprüfer
Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
(3) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 48 Stunden vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen notwendig werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind, wenn die Dringlichkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung anerkannt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem von der Versammlung mit einfacher Mehrheit zu wählenden Versammlungsleiter geführt, der in dessen Rechte und Pflichten innerhalb der Mitgliederversammlung eintritt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine weitere ordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Sie ist ohne die Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Beschlüsse werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, durch einfache Mehrheit getroffen. Abgestimmt wird mit Handzeichen. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds ist eine geheime Wahl durchzuführen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies dem Vorstand im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens drei Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird. Die Bestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem ersten Vorsitzenden
dem zweiten Vorsitzenden
dem Kassierer
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden im Sinne von §26 BGB jeweils alleine Vertreten.
(3) Bei der ersten Sitzung gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung und wählt den Schriftführer. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Aufgaben der Vorstandsmitglieder, sofern diese nicht bereits von der Satzung geregelt sind.
(4) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen.
(5) Beschlüsse können nur einstimmig und unter Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, auch unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel (Telefon- oder Videokonferenzen), getroffen werden
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Er führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Wahlzeit bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Der Vorstand kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 9 Absatz 8) neu besetzt werden.
(8) Dem Vorstand obliegt:
die Führung der laufenden Geschäfte,
die Überwachung der Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
die Verwaltung des Vereinsvermögens samt Haushaltsplan,
die Erstellung eines Jahresberichts für die Mitgliederversammlung
(9) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 31a BGB).
(1) Der Vorstand ist berechtigt im Rahmen dieser Satzung Ordnungen, insbesondere seine Geschäftsordnung, zu beschließen und zu ändern. Die Aufhebung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Ordnungen, die im Gesamtinteresse des Vereins stehen, können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden oder der Hälfte der Mitglieder des Vereins beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Im Gesamtinteresse des Vereins stehen insbesondere:
die Kleiderordnung,
die Finanzordnung und
die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei nicht dem Vorstand angehörende, geschäftsfähige Mitglieder als Kassenprüfer. Diese haben den Jahresabschluss der Kassenbücher und Kassenbestände sowie den Rechnungsabschluss und die Bestände des Vereinseigentums auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
(2) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer Entlastung.
(1) Für den Beschluss einer Satzungsänderung ist eine Mitgliederversammlung notwendig, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Satzungsänderung den Mitgliedern angekündigt und der bisherige sowie zukünftige Satzungstext beigefügt ist.
(2) Eine Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen oder einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist die zuständige Finanzbehörde zu unterrichten.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand durch Beschluss von sich aus vornehmen. Die Mitglieder sind hierüber zu unterrichten.
Für die Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung erforderlich, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports (§ 52 II Nr. 21 AO) einzusetzen hat. Hierbei sind eissporttreibende Vereine mit Verbindung zum Polarion zu bevorzugen.
Die Satzung wird in der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der Verein handelt als nicht rechtsfähiger Verein, bis eine Eintragung beschlossen und durchgeführt wurde.